Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig ab 01.03.2022, bis auf Widerruf

1. Angebote: Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und ohne Bindungswirkung. Dem Auftraggeber (kurz AG) ist bekannt, dass im Zuge der beauftragten Arbeit zusätzliche Tätigkeiten notwendig werden können, die nur mittelbar mit der beauftragten Leistung zusammenhängen (z.B. Stemmarbeiten, Grabungsarbeiten etc.). Diese Leistungen sind, auch wenn sie nicht im Angebot bzw. Kostenvoranschlag berücksichtigt sind, dem Auftragnehmer (kurz AN) zu vergüten.

2. Preise: Unsere Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand inklusive An- und Abfahrt verrechnet. Die Dauer der An- und Abfahrt berechnet sich von einem unserer Stützpunkte. Es kann nicht garantiert werden, dass dies immer der nächstgelegene zur Einsatzstelle ist. Telefonische Kostenschätzungen beruhen auf den Angaben des AG und stellen lediglich eine grobe Schätzung dar und sind unverbindlich. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagszuschläge sowie eine Bereitschaftspauschale. Die Preise unseres Angebotes bzw. unserer Preisliste setzen voraus, dass sämtliche Arbeiten ohne Behinderung bzw. zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden können. Zusätzliche Arbeiten wie z.B. Erd-, Stemm- Reparatur-, und sonstige Arbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand entsprechend unserer Regiesätze in Rechnung gestellt. Sämtliches Material wie z.B. neue Domdeckelschrauben, Domdeckeldichtung etc. wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, auch wenn dieses im Angebot nicht enthalten ist.

3. Deponie-, Entsorgungskosten: Die Kosten allfälliger Deponierung oder Entsorgung ist in unseren Preisen nicht enthalten und trägt der AG.

4. Zahlungen: Das vom AG für erbrachten Leistungen zu bezahlendem Entgelt, bestimmt sich nach den am Tag der Leistungserbringung gültigen Preisen, es sei denn, dass andere schriftliche Vereinbarungen mit dem AG getroffen wurden. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahn- und Inkassospesen, sodann auf Zinsen und in der Folge auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Bei teilbaren Leistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen steht es dem AN frei, Teilrechnungen über diese Teilleistungen zu stellen, für diese gelten ebenso die hier festgelegten Konditionen. Werden Teilrechnungen nicht fristgerecht beglichen, steht es uns frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen und es entfällt die Verpflichtung des AN, weitere Leistungen zu erbringen. Dem AG stehen für diesen Fall keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, andere Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit.

5. Aufrechnungsverbot: Ein Aufrechnungsverbot gilt ausdrücklich als vereinbart. Der AG ist ausnahmslos nur berechtigt gerichtlich bestimmte Forderungen und solche, die von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden mit unseren Forderungen aufzurechnen. Eine darüberhinausgehende Aufrechnung ist in jedem Fall ausgeschlossen.

6. Haftungsausschluss: Im Zuge des Auftrags befahren wir nur über ausdrückliche Anweisung des AG unbefestigte Verkehrsanlagen und übernehmen keine wie immer geartete Haftung für daraus entstehende Flurschäden oder Schäden welcher Art auch immer. Sollten Dritte Ansprüche aufgrund der genannten Schäden an uns stellen, verpflichtet sich der AG, uns schad- und klaglos zu halten. Wenn in diesem Zusammenhang Schäden an Fahrzeugen oder Gerätschaften von uns entstehen, ist der AG ebenfalls verpflichtet uns diese zu ersetzen, sofern das Verhalten unserer Mitarbeiter nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig zu beurteilen ist.

7. Leistungserbringung, Schäden, Folgeschäden: Vereinbart wird, dass bei der Reinigung von Leitungen lediglich der Versuch geschuldet wird, diese wieder durchgängig zu machen bzw. den ursprünglichen Leitungsquerschnitt wiederherzustellen. Sollte sich der gewünschte Erfolg trotz sorgfältiger Reinigung nicht oder nicht zur Gänze einstellen, so gebührt dennoch das volle vereinbarte Entgelt. Sollten durch den Überdruck, das Spülen oder der Demontage bzw. Montage, Behälter, Leitungen, WCs, Siphone oder sonstige Anlageteile beschädigt oder undicht bzw. Räumlichkeiten verunreinigt werden, wird hierfür und für eventuell auftretende Folgeschäden von uns keinerlei Haftung übernommen und der AG hält uns gegenüber Dritten schad- und klaglos, sofern das Verhalten unserer Mitarbeiter nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig zu beurteilen ist.

8. Schadenersatz: Ausdrücklich wurde auf die Gefahr hingewiesen, dass bei Kanalreinigungsarbeiten der Reinigungsschlauch im Bearbeitungsobjekt hängen bleiben und nicht mehr herausgezogen werden könnte und in der Folge vom übrigen Teil abgetrennt werden muss. Für den Fall eines derartigen nicht vorhersehbaren Ereignisses verpflichtet sich der AG, uns jeden wie immer gearteten Schaden zu ersetzen. Der AG verzichtet auf die Geltendmachung jedes wie immer gearteten Schadens, der ihm auf Grund des im Objekt zurückgebliebenen Schlauches entstehen könnte bzw. entsteht. Für den Fall von Fremdeinbauten im Kanal, z.B. Glasfaserkabel, kann eine Beschädigung dieser Einbauten im Zuge der Reinigung nicht ausgeschlossen werden. Weiters kann eine Reinigung aufgrund der Einbauten eventuell nicht korrekt durchgeführt werden. Es wird daher vereinbart, dass der AG im Falle einer Beschädigung allfälliger Einbauten gegen uns keine Schadenersatzforderungen stellt. Auch für den Fall, dass Dritte den AG aufgrund der Beschädigung der Einbauten in Anspruch nehmen, verzichtet der AG auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen bzw. Regressforderungen uns gegenüber. Für den Fall, dass Dritte aufgrund der Beschädigung der Einbauten an uns Forderungen richten, erklärt der AG hiermit, uns schad- und klaglos zu halten. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher Beschädigung der Einbauten. Gegenüber Konsumenten gilt der Haftungsausschluss nur für leichte Fahrlässigkeit. Ein allfälliger Schaden ist jedenfalls mit der Höhe des Auftragsvolumens beschränkt.

9. Arbeitsmittel Nachlieferung: Wenn die am Einsatzfahrzeug befindliche Standardausrüstung (z.B. Schlauchlänge, Düsen etc.) zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung nicht ausreicht, trägt der AG die Kosten für die Nachlieferung des Zusatzequipments.

10. Leitungstrennung: Wenn zur Durchführung der Tankreinigung die Leitungen abgeschnitten werden müssen, werden diese von uns nicht wieder angeschlossen. Dem AG wird dies mitgeteilt und er verpflichtet sich hiermit, die Instandsetzung auf seine Kosten durchführen zu lassen. Für die in diesem Zeitraum auftretenden Schäden übernehmen wir keine Haftung.

11. Termine: Wir sind bestrebt Abhol– und Übernahmetermine vereinbarungsgemäß einzuhalten. Sollte durch das Verhalten des AG oder durch Umstände, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, sich ein derartiger Termin verzögern, verlängern sich die Fristen entsprechend. Es besteht für den AG in diesem Fall kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder auf Erfüllung sonstiger Ansprüche. Aufwendungen, die durch das Verhalten des AG bei Abholung entstehen, müssen von diesem ersetzt werden. 

12. Zusatzbestimmungen für die Vermietung von mobilen WC-Anlagen: Die WC-Vermietung erfolgt ausnahmslos zu den nachfolgenden Bedingungen, welchen sich jeder Mieter unterwirft, es sei denn, abweichende Mietbedingungen wurden vor Mietbeginn schriftlich vereinbart.
Eigentum: Die mobilen WCs bleiben im ausschließlichen Eigentum der Firma DAWI Kanalservice GmbH (kurz Vermieter). Die Überlassung an den Mieter erfolgt zu treuen Händen. Der Mieter haftet dem Vermieter für dessen Eigentum.
Schäden, Verlust, Nutzung: Für Schäden und Verlust gelten folgende Wiederbeschaffungspreise (Einzelwiederbeschaffungskosten jeweils plus 20% Mehrwertsteuer) als einvernehmlich außer Streit gestellt: WC-Kabine alle Fabrikate: € 1.800,– .
Der Mieter sorgt für die ungehinderte LKW-Zufahrt (7,5to-LKW, ev. mit Anhänger) – bis auf mind. 15 m zum Mietobjekt heran – für Anlieferung, Wartungen und Abholung. Für benutzte Papierhandtücher hat der Mieter Abfallkörbe beizustellen – andernfalls kann der Vermieter Mehrkosten verrechnen. Ein eigenmächtiges Verbringen einzelner Mietobjekte an einen anderen Ort, die Durchführung der Wartung/Entsorgung von anderen Personen als durch den Vermieter, sowie eine Untervermietung – jeweils ohne Wissen und Zustimmung des Vermieters – sind untersagt! Eine missbräuchliche Nutzung, das Einwerfen von Abfall, das Bekleben und Ähnliches ist verboten. Bei Verwendung von Schlössern, welcher Art auch immer, die nicht vom Vermieter beigestellt werden, ist dafür zu sorgen, dass das Mietobjekt zum Reinigungstermin unversperrt ist. Bei Verlust von beigestellten Schlössern und/oder Schlüsseln erfolgt eine Nachverrechnung.

Dauervermietungen haben eine Laufzeit von mindestens vier aufeinanderfolgenden Kalenderwochen, sind grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und laufen, sofern nicht anderes vereinbart, bis sie unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist aufgekündigt werden. Verrechnungsgrundlage ist ein Tag, beginnend mit dem Tag der Anlieferung und endend mit dem letzten Tag der Bereitstellung.

Kurzmieten haben eine Laufzeit von mindestens 2 Tagen (im Allgemeinen Samstag und Sonntag). Verrechnungsgrundlage sind 2 Tage beginnend mit dem Tag der Anlieferung (z.B. Samstag) und endend um 7:00 Uhr des drittfolgenden Tages (z.B. Montag).

Termine: Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Vermieter das Recht, das Mietobjekt auch vor dem vereinbarten Mietbeginn anzuliefern und/oder später abzuholen. Bei der Anlieferung der Mietobjekte hat der Mieter die Übernahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Bei Mietende/Abholung wird die Rücknahme der Mietobjekte seitens des Vermieters schriftlich bestätigt.

Reklamationen müssen bei Übernahme bzw. Rücknahme sofort schriftlich festgehalten werden, ansonsten gilt der einwandfreie Zustand der Mietobjekte als bestätigt. Festgestellte Schäden an Mietobjekten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Erstaufbereitung bedeutet die Betriebsbereitmachung der WC-Kabine und beinhaltet: Den An-transport des Mietobjektes bis zu einer Entfernung von ca. 30 km ab dem Betriebsstandort des Vermieters. Das standfeste Aufstellen des Mietobjektes in sauberem Zustand. Die Bereitstellung von Toilettenpapier und Frischwasser. Die Befüllung des Fäkalientanks mit ca. 20 – 25 l Sanitärkonzentrat-Wasser-Gemisch.

Wartungen: Vertragswartungen (im Mietpreis enthalten) oder bestellte Zusatzwartungen (extra zu bezahlen) beinhalten neben der Kabinenreinigung und Ergänzung von Verbrauchsmaterialien, die Absaugung und Wiederaufbereitung des Fäkalien- oder Abwassertanks durch unseren Service-LKW (ungehinderte LKW-Zufahrt vorausgesetzt, siehe oben). Die Entsorgung des Tankinhaltes ist grundsätzlich im Mietpreis enthalten, es sei denn, es besteht eine gegenteilige Vereinbarung. Vertragswartungen werden vom Servicepersonal des Vermieters im vereinbarten Wartungsintervall durchgeführt und vom Vermieter dokumentiert. Ein Ab- bzw. Gegenzeichen der Servicebesuche ist nicht vorgesehen. Bei verhinderter Zufahrtsmöglichkeit wird vom Vermieter ein Teilservice ohne Entsorgung durchgeführt. Grundsätzlich entfällt bei verhinderter Zufahrtsmöglichkeit die vertragsgemäße Wartungspflicht, die Zahlungspflicht des Mieters bleibt aufrecht.

Verrechnung: Für den Antransport des Mietobjektes über eine Entfernung von 30 km ab dem Betriebsstandort des Vermieters hinaus, wird ein Kilometerpreis laut Preisblatt verrechnet. Vom Mieter angeordneten Wartezeiten werden tarifgemäß verrechnet. Bei Dauervermietungen legt der Vermieter Teilrechnungen für jeweils vier Wochen. Zusatzwartungen, Frostschutz für die Wintermonate und andere Extrakosten werden nach Leistung in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, die Mietobjekte auf Kosten des Mieters abzutransportieren. Von diesem Umstand hat der Vermieter den Mieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

Anwendung: Diese Zusatzbestimmungen wie die Vermietung von mobilen WC-Anlagen berühren die Geltung der restlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Lediglich wenn Regelungen oder Zusatzbestimmungen dieses Vertragspunktes den AGBs widersprechen, gelten diese Zusatzbestimmungen bei der Vermietung von mobilen WC-Anlagen vorrangig.

13. Zusatzbestimmungen für die Kanalsanierung:

Mitwirkung des Auftraggebers: Der AG hat sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter jederzeit Zugang zu allen notwendigen Anlagenteilen haben (Verzögerungen die auftreten und nicht vom AN zu verantworten sind hat der AG zu ersetzen), dass eine ausreichende Strom und Wasserversorgung während der Sanierungsarbeiten vor Ort zur Verfügung steht, dass alle beteiligten Parteien (z.B. per Aushang) über die Sanierungsarbeiten und die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen informiert sind und dass die gesamte Anlage während der Sanierungsarbeiten von niemandem genutzt wird. (d.h. i.W. keine Einleitung von Abwässern in die Anlage, da dies zu massiven Schäden und Folgeschäden führen kann)

Ablauf und Haftungsausschluss: Der AG nimmt zur Kenntnis, dass es bei der Kanalsanierung während den Sanierungsarbeiten zu Beeinträchtigungen kommt bzw. kommen kann und sofern in den zu sanierenden Kanalstrang mehrere Parteien einleiten, damit auch Dritte betroffen sein können. Der AN übernimmt keinerlei Haftung für diese Funktionsunterbrechung. Der AG hat die umfängliche Informationspflicht an alle betroffenen Parteien. Aufgrund des Leitungsverlaufes und anderer technischer Umstände ist es nicht immer möglich, dass eingeleitete Abwässer umgeleitet werden bzw. abgesaugt werden können. Demzufolge kann es nur zurückgestaut werden und dies kann u.A. zu Wasseraustritten und/oder zur Hinterspülung der Schlauch- oder Inliner führen. Tritt ein solches Schadensereignis ein welches nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN zurückzuführen ist, übernimmt der AG das Risiko und die Haftung für Schäden und Folgeschäden und hält den AN, auch bei einer Inanspruchnahme durch Dritte, schad- und klaglos.

Leistungen: Analog zur Kanalreinigung wird ausschließlich der Versuch einer Kanalsanierung geschuldet. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund von Unvorhersehbarkeiten bei Baugrund und Kanalbeschaffenheit, insbesondere wegen des Alters des Kanals, wegen unterirdischen Zerstörungen oder Einbrüchen des Kanals, durch Wurzeln, eindringendes Grundwasser oder anderer Einwirkungen ein Leistungserfolg nicht gewährleistet werden kann und eben auch nicht geschuldet ist, vielmehr wird nur die Ausführung der angebotenen Tätigkeit geschuldet. Es gebührt jedenfalls das vereinbarte Entgelt. Im Regelfall erfolgt die Kanalsanierung derart, dass kein Eingriff von außen notwendig ist, sondern dies innerhalb der Rohrleitung durchgeführt wird (grabenlos). Es kann jedoch dazu kommen, dass doch von außen auf die Rohrleitung zugegriffen werden muss und Grabungs- und Schremmarbeiten notwendig werden. Für diesen Fall erteilt der AG bereits jetzt die Zustimmung, dass derartige Zusatzarbeiten durchgeführt und nach Aufwand verrechnet werden können. Die Haftung für die entstandenen Schäden durch die Grabungs- und Schremmarbeiten – ausgenommen Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden – sind ausgeschlossen.

Gefahren: Für den Fall, dass bei den zu sanierenden Kanalanlagen gefährliche Stoffe enthalten sein können, hat der AG die Pflicht bei Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Beginn der Arbeiten, die Mitarbeiter der AN darüber zu instruieren. Als gefährliche Stoffe gelten solche, von denen eine Gefahr für Gesundheit eines Menschen oder die Umwelt ausgehen kann.

Bewilligungen: Sofern für die Arbeiten behördliche Bewilligungen oder Meldungen notwendig sind, hat der AG dies auf eigene Rechnung selbst zu bewerkstelligen.

Schadenersatz und Gewährleistung: Für die Geltendmachung von Schadenersatz und Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Arbeiten des AN gilt eine Haftzeit von 1 Jahr ab der Abnahme, spätestens jedoch nach Legung der Schlussrechnung. Die spätere Geltendmachung derartiger Ansprüche ist ausgeschlossen. Sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftung ist nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln gegeben. Darüber hinaus ist die Haftung auf das Auftragsvolumen beschränkt. 

Anwendung: Diese Zusatzbestimmungen zur Kanalsanierung berühren die Geltung der restlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Lediglich wenn Regelungen oder Zusatzbestimmungen dieses Vertragspunktes den AGBs widersprechen, gelten diese Zusatzbestimmungen für die Kanalsanierung vorrangig.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck vereinbart. DAWI ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den AG zuständiges Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene gültigen Bestimmungen, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des ursprünglichen Parteiwillens weitgehend entsprechen. Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie in Schriftform festgehalten wurden. UN-Kaufrecht gilt ausdrücklich als ausgeschlossen.

Immer für Sie da. 24 Stunden. 7 Tage.

24-h-Bereitschaftsdienst: Abfluss verstopft? Kanalreinigung notwendig? Unser Team steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. DAWIR Ihr Problem als unsere Verpflichtung betrachten – zu jeder Zeit.

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